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   BGH, 16.08.2016 - 5 StR 309/16   

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https://dejure.org/2016,26348
BGH, 16.08.2016 - 5 StR 309/16 (https://dejure.org/2016,26348)
BGH, Entscheidung vom 16.08.2016 - 5 StR 309/16 (https://dejure.org/2016,26348)
BGH, Entscheidung vom 16. August 2016 - 5 StR 309/16 (https://dejure.org/2016,26348)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB, § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB, § 413 StPO, § 440 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der selbstständigen Einziehung eines Gegenstandes im Sicherungsverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit der selbstständigen Einziehung eines Gegenstandes im Sicherungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einziehungentscheidungen im Sicherungsverfahren

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.03.2016 - 4 StR 39/16

    Selbständige Einziehung eines Gegenstandes im Sicherungsverfahren

    Auszug aus BGH, 16.08.2016 - 5 StR 309/16
    Die selbstständige Einziehung eines Gegenstandes gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. November 2003 - 3 StR 405/03 und vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, StraFo 2016, 256 mwN).
  • BGH, 25.11.2003 - 3 StR 405/03

    Ungenügende Begründung der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 16.08.2016 - 5 StR 309/16
    Die selbstständige Einziehung eines Gegenstandes gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. November 2003 - 3 StR 405/03 und vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, StraFo 2016, 256 mwN).
  • BGH, 26.04.2017 - 5 StR 119/17

    Keine selbständige Einziehung im Sicherungsverfahren

    Die selbstständige Einziehung eines Gegenstands gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - 5 StR 309/16 mwN).
  • LG München II, 24.07.2020 - 1 KLs 46 Js 2300/19

    Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus und Gefahrprognose bei paranoider

    Nur geringfügige Änderungen des Rechtsfolgenausspruchs wie die Aufhebung einer Einziehungsentscheidung stellen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur einen geringfügigen Teilerfolg der Revision dar, der es nicht rechtfertigt, den Beschuldigten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (Münchner Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2019, § 473 StPO Rdnr. 77; BGH, Beschluss vom 05.07.2016, 4 StR 202/16; BGH, Beschluss vom 16.08.2016, 5 StR 309/16).
  • BGH, 22.06.2021 - 5 StR 165/21

    Einziehung eines Tatmittels bei nicht schuldhaft handelndem Angeklagten

    Vielmehr kommt die selbständige Einziehung eines Gegenstands nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. August 2016 - 5 StR 309/16; vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559, und vom 9. Mai 2019 - 5 StR 109/19 mwN).
  • BGH, 21.03.2017 - 5 StR 70/17

    Einziehung eines Gegenstandes im Sicherungsverfahren

    Die selbstständige Einziehung eines Gegenstands gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - 5 StR 309/16 mwN).
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